Satzung

1. Name, Sitz, Zweck

Name: Landsportverein Gorknitz 61 e.V.

1.1 Der Verein führt den Namen „LSV Gorknitz 61 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Gorknitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der LSV Gorknitz 61 e.V. geht aus dem „LSV Borthen-Gorknitz e.V.“ hervor.

1.2 Der Verein bezweckt die Förderung und Ausübung des Sports durch abhalten von Sport- und Spielübungen, Durchführung von Sportveranstaltungen, Teilnahme am Ligaspielbetrieb und regelmäßigem Training.

1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,

1.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolat nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

1.6 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

1.7 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Mitgliedschaft

2.1 Ordentliches Mitglled kann jede natürliche Person werden

2.2 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

  • Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfahig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  • Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18.Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
  • Kinder und Jugendliche vom 7.bis zum 18. Lebensjahr üben ihre
    Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

2.3 Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese Entscheidet endgültig.

2.4 Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Über die Erkennung entscheidet die Vorstandschaft.

2.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.6 Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein Ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Deren Entscheidung ist endgültig.

3. Rechte und Pflichten

3.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen teilzunehmen und sich seiner Einrichtung zu bedienen.

3.2 Mitglieder ab 7 Jahren haben das Recht, durch Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

3.3 Bei Mitgliedern unter 7 Jahren haben die gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht.

3.4 Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Vereins zu befolgen.

3.5 Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes und Vermögens zu verhindern.

4. Beitragswesen

4.1 Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.3 In begründeten Einzelfällen können auf Beschluss des Vorstandes Mitglieder auf Antrag von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befristet befreit werden.

4.4 Der Vorstand ist berechtigt die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln.

4.5 Der Beitrag ist halbjährlich und zwar im März und im September des Kalenderjahres zu entrichten.

5. Organe

5.1 Die Organe des Vereins sind die

  • Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

6. Die Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern, die mindestens das 7. Lebensjahr vollendet haben bzw. älter sind und den gesetzlichen Vertretern der unter 7-jährigen. Sie sind stimmberechtigt. Wählbar sind nur Mitglieder über achtzahn Jahren.

6.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung statt.

6.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

6.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
  2. Entlastung der Organe bezüglich der Jahreshauptrechnung und der Geschäftsführung
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und der Beitragshöhe für das neue Geschäftsjahr
  6. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
  7. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
  8. Genehmigung des Haushaltsplanes
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

6.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch Anzeige im Vereinsheim und im Schaukasten am Vereinsheim einberufen.
Ist der 1.Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der
übrigen Vorstandsmitglieder, entsprechend der Reihenfolge unter Punkt 7.1. Zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden.

6.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

6.7 Sie entscheidet durch offene Abstimmung. Auf verlangen von mindestens einem Drittel der erschienenen Mitglieder, ist geheim abzustimmen.

6.9 Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über

  1. Änderung der Satzung
  2. Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben welche Satzungsgemäß dem Vorstand zustehen.

6.10 Eine Mehrheit von drei Vierteln ist erforderlich für

  1. Änderung des Vereinszweckes
  2. Auflösung des Vereins

6.11. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet
Nichtteilnahme an der Abstimmung.

6.12 Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis zum 31.12. des Vorjahres an den 1. Vorsitzenden zu stellen.

6.13 Über den Verlauf der Versammlung werden vom Versammlungsleiter, der vom Vorstand bestimmt ist, Protokolle geführt und unterzeichnet.

7. Der Vorstand

7.1 Den Vorstand bilden

  1. der 1.Vorsitzende
  2. der 2.Vorsitzende
  3. der Schatzmeister

7.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, welche das 18.Lebensiahr vollendet haben.

7.3 Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1.Vorstzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

7.4 Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzur und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen, u.a.

  1. Aufnahme von Mitgliedern
  2. Ausschluss von Mitgliedern
  3. Beschlussfassung über Ausgaben
  4. Ehrungen

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

7.5 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf 6 Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.

7.6 Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grunde aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der nächsten regulären Wahl hinfällig.

7.7. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist unzulässig.

8. Die Kassenprüfung

8.1 Bei einer Kassenprüfung sind alle Angaben durch Belege nachzuweisen.

8.2 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sein dürfen.

8.3 Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

8.4 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und Beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

9. Haftung

9.1 Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlosenen Allgemeinen Versicherung.

9.2 Darüber hinaus gehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhandenkommen.

10. Auflösung des Vereins

10.1 Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

10.2 Die Überschüsse der Vereinkasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

10.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Feuerwehrverein Gorknitz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

11. Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 03.07.2015 beschlossen worden. Damit tritt die alte Satzung vom 17.04.2015 außer Kraft.